Mitgliedsbeiträge ab 01.01.2023
Jahresbeitrag für das 1. Fahrzeug  180,00 €
Monatszahlung bis zum 10. des Monats   15,00 €
Quartalszahlung bis zum 10. des ersten Monats des Quartals   45,00 €
Monatsbeitrag für das zweite und jedes weitere Fahrzeug (maximal sieben) je     5,00 €
 Jahresbeitrag für Passivmitglieder   16,80 €
 Jahresbeitrag für Sterbegeldumlage   36,81 €
 Jahresbeitrag für Passivmitglieder + Sterbegeldumlage   53,61 €

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Einmalige Aufnahmegebühr für Neumitglieder = 50,00 €

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IBAN  DE 02 1009 0000 5412 2080 23

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Die Satzung der Innung des Berliner Taxigewerbes e.V.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Innung des Berliner Taxigewerbes e.V.“ im folgenden Innung genannt.
Sitz und Gerichtsstand ist Berlin.
Die Innung ist Rechtsnachfolgerin der „Personen-Lohnfuhrwerks-Innung“, der „Innung Vereinigter Droschkenbesitzer e.V.“ und des „Vereins der Kraftdroschken- und Mietwagenbesitzer e.V.“.

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§ 2 Zweck

  1. Die Tätigkeit der Innung ist nicht auf Gewinn gerichtet.
  2. Sie fördert die Berufsinteressen ihrer Mitglieder.
  3. Sie vertritt ihre Mitglieder im einzelnen und in der Gesamtheit.
  4. Sie informiert ihre Mitglieder über berufsspezifische Angelegenheiten.
  5. Sie wirkt auf Gesetz- und Verordnungsgebung auf Landesebene sowie auf Behörden und Dienststellen ein.
  6. Sie schließt Tarifverträge ab.
  7. Sie erteilt Auskünfte.

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§ 3 Mitgliedschaft

    1. Die Innung besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie Vereinigungen und Firmen, sofern sie an der Förderung des Taxigewerbes interessiert sind.
    2. Jeder, der im Besitz einer Genehmigung zum Betreiben einer Taxe in Berlin ist, kann als aktives Mitglied der Innung beitreten.
      1. Natürliche Personen
      2. Juristische Personen
      3. Personengesellschaften des Handelsrechts

Mitglieder gemäß 2.2. und 2.3. werden durch eine von der Gesellschaft zu bestimmende Person, in der Regel dem Geschäftsführer, vertreten.

  1. Mitglieder, die ihre Konzession zurückgegeben oder an andere übertragen, können als Passiv-Mitglied ohne Stimmrecht der Innung angehören.
  2. Personen, die einer anderen Organisation angehören, die ebenfalls das Berliner Taxigewerbe vertritt, können nicht zu Vorständen gewählt werden.
  3. Beginn der Mitgliedschaft: Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung, in der sich der Beitrittwillige zur Entrichtung eines Aufnahmebeitrages, des jeweiligen Mitgliedsbeitrages und zur Anerkennung der Satzung in der jeweiligen Form verpflichtet.
    1. Falls der Vorstand die Aufnahme eines Bewerbers ablehnt, kann sich der Bewerber an das Schlichtungsgremium und auch an die Mitgliederversammlung wenden.
  4. Ende der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft endet durch:
      1. Tod
      2. Austritt
      3. Ausschluß

      Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres einzuhalten.

    2. Ausschlußgründe:
      1. wenn Mitglieder trotz erfolgter Mahnungen mit der Zahlung von mehr als drei Monatsbeiträgen im Rückstand sind
      2. wenn sie durch ihr Verhalten bzw. durch ihre Handlungen die gewerblichen sowie die wirtschaftlichen und ideellen Interessen des Vereins schädigen;
      3. wenn die Konzession wegen Unzuverlässigkeit von der Genehmigungsbehörde entzogen wurde;
      4. wenn Mitglieder gegen § 3 Abs. 4 verstoßen haben.
      1. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluß erfolgt mit sofortiger Wirkung. Dem betroffenen Mitglied ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen ab Zugang der Entscheidung des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem betroffenen Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
      2. Gegen diesen Beschluß ist eine Berufung auf der nächsten Mitgliederversammlung statthaft. Sie muß schriftlich innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlußbeschlusses beim Vorstand vorliegen. In der Mitgliederversammlung ist dem ausgeschlossenem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben.
      3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Vereinsanspruches auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 4 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Vor Beginn eines Geschäftsjahres stellt der Vorstand einen kostenarten-/ kostenstellenorientierten Haushaltsplan auf, der der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird.
  2. Die im Haushalt vorgesehenen Ausgaben werden haushaltsdeckend aus Mitgliedsbeiträgen und anderen Einnahmen bestritten. Im Haushalt nicht vorgesehene Ausgaben müssen durch Einnahmen gedeckt sein.
  3. Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge und der vereinsspezifischen, im Haushalt festgelegten Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung durch Abstimmung.
  4. Die Beiträge sind monatlich im voraus bis zum fünften des Monats oder vierteljährlich im voraus bis zum fünften des ersten Monats im jeweiligen Quartal oder jährlich im voraus bis zum 31.01. des Jahres zu zahlen. Jahreszahlung mit Einziehungsermächtigung wird empfohlen.
  5. Die Zahlung der Beiträge ist eine Bringeschuld. Für Mahnung und Zahlungsaufforderungen werden grundsätzlich Mahngebühren und Portokosten geltend gemacht. Die Höhe der Mahngebühren wird durch den Vorstand festgesetzt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Nur aktive Mitglieder oder deren Ehegatten mit schriftlicher Vollmacht haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, den Ausschüssen und der Mitgliederversammlung Anträge einzureichen.
  3. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten sie keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
  4. Das aktive Mitglied hat das General Recht, drei Wochen vor Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung durch die Mitgliederversammlung auf Kosten des aktiven Mitgliedes sowohl eine Abschrift des Jahresberichtes als auch der Jahresrechnung zu verlangen.

§ 6 Organe der Innung

  1. Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisoren
  4. die ehrenamtliche Ausschüsse
  5. Schlichtungsgremium (siehe § 14)

Jeder Ausschuss besteht aus maximal 10 Kollegen und einem Vorstandsmitglied, das den Vorsitz führt.

Die Organe der Innung geben sich eine Geschäftsordnung.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich stattzufinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie sind ferner einzuberufen, wenn 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe dies beantragen.
  2. Jedes anwesende, aktive Mitglied oder dessen Ehegatte mit schriftlicher Vollmacht hat in ihr eine Stimme.
  3. Jede frist- und ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  4. Der Zeitpunkt jeder ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens einen Monat vorher durch das Publikationsorgan der Innung den Mitgliedern bekannt zu geben.
  5. Jedes aktive Mitglied kann beim Vorstand schriftliche Anträge einreichen. Die Anträge müssen frist- (bis spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag) und formgerecht (mit Begründung) eingegangen sein. Nicht frist- oder formgerecht gestellte Anträge können von der Mitgliederversammlung nicht behandelt werden.
  6. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und der Aufnahme aller frist- und formgerechten Anträge mit achttägiger Frist einzuberufen. Als 1. Tag gilt der Poststempel, als 8. Tag gilt der Versammlungstag.

§ 8 Die grundsätzlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  2. Entgegennahme des Kassenberichtes durch die Revisoren
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl des gesamten Vorstandes, wenn es ein Wahljahr ist.
  5. Festsetzung und Genehmigung der Aufnahmegebühr, des Mitgliedsbeitrages und anderer mit der Innung in Zusammenhang stehenden und in einem Haushaltsplan aufgestellten Beträge.
  6. Wahl von drei Revisoren (Belege-, Konten- und Kassenprüfer)
  7. Satzungsänderungen und Anträge
  8. Auflösung der Innung

§ 9 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der erste oder im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende.
  2. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben anderes vor.
  3. Die Beschlußfassung erfolgt durch Handheben, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben anderes vor.
  4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder, der Ausschußmitglieder sowie der Revisoren erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.
    1. Nur aktive Mitglieder haben das passive Wahlrecht.
  5. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Versammlungsteilnehmer hat die Abstimmung geheim zu erfolgen.
  6. Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift durch den Schriftführer aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 10 Mitgliedern, dem geschäftsführenden Vorstand, dem Schatzmeister und sieben Beisitzern, die einzeln in nachstehender Reihenfolge von der Mitgliederversammlung gewählt werden:
    1. Vorsitzender
    2. ein zweiter Vorsitzender
    3. Schatzmeister
    4. sieben Beisitzer
  2. Die beiden Vorsitzenden erhalten für ihre Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung. Über die Höhe entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit, wobei die Abstimmung unter Ausschluss des jeweilig Betroffenen erfolgt.
  3. Dem Schatzmeister und den Beisitzern können Aufwandsentschädigungen gewährt werden. Hierüber und über die Höhe befindet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
  4. Werden der erste oder der zweite Vorsitzende aus dem Vorstand abgewählt oder scheiden aus anderweitigen Gründen aus bzw. laufen ihre Wahlperioden ab, enden die pauschalen Aufwandsentschädigungen mit dem Monatsende, in dem der Abwahltermin, der Rücktrittstermin oder das Ende der Wahlperiode liegen.
    Sollte ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ausscheiden, erfolgt eine Neuwahl des gesamten Vorstandes auf der darauf folgenden Mitgliederversammlung.
  5. Die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen.
    Die Beisitzer können mit Zustimmung der Mitgliederversammlung in einem Block gewählt werden.
  6. Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die einmal im Monat stattfinden sollen. Über die Vorstandssitzungen wird jeweils ein Protokoll geführt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  8. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende.
    Die Innung wird durch den Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden im Sinne des § 26 BGB nach innen und außen vertreten.

§ 11 Revisoren

  1. Drei Revisoren werden für vier Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Revisoren bleiben solange im Amt, bis drei neue Revisoren gewählt worden sind.
  2. Die Revisoren haben das Recht und die Pflicht, Kasse, Belege und Konten zu prüfen. Sie haben darüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Hinzuziehen eines vereidigten Buchprüfers ist zulässig.

§ 12 Ausschüsse

Vom Vorstand können jederzeit Ausschüsse gebildet werden.

§ 13 Beschwerdeausschuss (aufgehoben)

§ 14 Das Schlichtungsgremium

  1. Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung oder schadet er dem Ansehen der Innung, so kann der Vorstand das Gremium anrufen.
  2. Das Gremium besteht aus fünf Innungsmitgliedern, die nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein können.
  3. Die Mitglieder des Gremiums werden auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
  4. Das Gremium kann eine Verwarnung aussprechen oder auf Ausschluß erkennen. Ist auf Ausschluß erkannt worden, so kann gleichzeitig bestimmt werden, daß dieser Ausschluß erst nach einem Jahr wirksam wird, um dem Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich in dieser Zeit zu bewähren. Nach Ablauf des Jahres tritt das Gremium erneut zusammen und beschließt endgültig.
    Bis zu diesem Termin ruht die Mitgliedschaft, entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung zur beitrags- oder vereinsspezifischen Zahlung.
  5. Hat das Gremium auf Ausschluß erkannt, so steht dem betroffenen Mitglied das Recht zur Berufung bei der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist mit der Begründung binnen einer Frist von einem Monat seit Zustellung bei dem Vorsitzer des Gremiums einzubringen. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 15 Spezialfonds

Die Mittel für jeden Fonds werden nicht aus dem normalen Haushaltsetat entnommen; sie setzen sich aus Spenden, Umlagen und Überschüssen bzw. Sonderverlosungen zusammen. Auch vereinsintern ausgesprochene Geldbußen werden dem Fonds zugeführt. Auszahlungen erfolgen auf Vorstandsbeschluß. Jeder Fonds unterliegt der Kontrolle durch die Revisoren.

§ 16 Bestattungshilfe

  1. Die bisherige gegebene Möglichkeit des Beitritts zur Bestattungshilfe wird aufgehoben.
  2. Bestehende Verpflichtungen aus bereits erfolgten Beitritten bleiben hiervon unberührt.

§ 17 Vermögen

Beiträge, Einnahmen und Vereinsmittel werden ausschließlich zur Erreichung des Innungszweckes verwendet.

§ 18 Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Mit der Einladung soll die Änderung des entsprechenden Paragraphen im Wortlaut und mit Begründung bekanntgegeben werden. Die Änderungsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

§ 19 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung der Innung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen, wenn mindestens 51 von Hundert der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, muß eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann mit einfacher Stimmenmehrheit beschlußfähig ist.
  2. Die Vorsitzenden oder zwei von der Mitgliederversammlung ernannten Liquidatoren werden im Falle der Auflösung mit der Abwicklung der Geschäfte betraut.

Berlin, den 27.Oktober 2005
die Mitgliederversammlung der Innung des Berliner Taxigewerbes e.V.